Sie suchen eine Möglichkeit regelmäßig in geselliger Runde zu tanzen und dabei neue Schrittfolgen oder Figuren zu lernen.
Mit einer Mitgliedschaft können Sie die angebotenen Hobbytanzkreise besuchen. Das Training wird von einer Tanzlehrerin mit ADTV-Ausbildung geleitet. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, auch die Tanzkreise Salsa und Tango Argention zu besuchen.
Im Fitnessbereich bieten wir regelmäßige Kurse für ZUMBA, Bauch, Beine, Po und gesunder Rücken an.
Auch für die Kids und Teens gibt es verschiedene Möglichkeiten, angefangen von den Ballerinas über die Zumba-Kids bis hin zu Breakdance oder unserer Wettkampfgruppe Hip Hop.
1. TSC Crimmitschau / Werdau e. V.
S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „1. TSC Crimmitschau / Werdau e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Werdau OT Langenhessen und ist unter der
Nummer 71717 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz am
03.09.2009 eingetragen worden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation eines
regelmäßigen Übungs-, Kurs- und Wettkampfbetriebes zur Pflege des Tanz- und Fitnesssports für alle Bereiche des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen (LSB) und des
Kreissportbundes Zwickau (KSB).
2. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in weitere Verbände oder den Austritt aus Verbänden beschließen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Jugendliche Mitgliedern
c) Fördernden Mitgliedern
d) Sonstigen Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
regelmäßig am Trainings- oder Wettkampftraining teilnehmen.
3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
4. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv im Verein tätig sind, den Verein
jedoch finanziell oder auf andere Weise unterstützen.
5. Sonstige Mitglieder sind juristische Personen.
6. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich besondere Verdienste bei der
Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben. Sie werden vom Vorstand
benannt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
2. Der Aufnahmeantrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu
richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Abgabe des
unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und
die Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung an.
3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf zusätzlich der schriftlichen Einwilligung
der gesetzlichen Vertreter. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zusendung der schriftlichen Bestätigung der
Aufnahme durch den Vorstand.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht
nicht.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Streichung aus der
Mitgliederliste, durch Ausschluss, durch Tod oder durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person (sonstiges Mitglied).
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung (Brief oder
Email) gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
3 Monaten zum Schluss eines jeden Kalendermonats. Bei Jugendmitgliedern bedarf
es zusätzlich der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. In Sonderfällen kann der Vorstand auch einer außerordentlichen Kündigung zustimmen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Beiträgen oder sonstiger Umlagen in Verzug ist. In der dritten
Mahnung muss die Streichung von der Mitgliederliste bei Nichtzahlung angekündigt
werden. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied durch
einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
5. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand.
6. Der Antrag über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen
Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen.
7. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen
Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch mehr auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen und Anlagen oder die gemieteten Räume des Vereins zu der vorgegebenen Zeit zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung zu richten. Sie haben es zu unterlassen, das Ansehen des Vereins durch Handlungen oder Unterlassungen in grobe Weise zu schädigen.
3. Sie haben die Einrichtungen und Anlagen des Vereins oder der gemieteten Räume pfleglich zu behandeln und haften für vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen.
4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderung der Bankverbindung, der
Anschrift sowie der Email-Adresse unverzüglich schriftlich in Textform (Brief oder
Email) mitzuteilen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat bei Aufnahme in den Verein einen Aufnahmebeitrag sowie während der Mitgliedschaft einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch den Vorstand erlassen wird.
2. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beitragsleistungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall notwendig ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Diese darf das Zweifache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Minderjährige Mitglieder sind von der Zahlung der Umlage befreit. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern.
4. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
5. Werden fällige Beitragsforderungen außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht werden, hat die entstehenden Kosten das Mitglied zu tragen.
6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung ausgeschlossen.
§ 10 Die Organe des Vereins.
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch ein
Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis entscheidet der Vorstand stets gemeinschaftlich.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Vorstandsmitglieder können nur natürliche volljährige Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen. Entscheidungen des Vorstandes müssen immer einstimmig getroffen werden. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
6. In Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und von allen Vorständen zu unterschreiben. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Sitzung, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthalten. Die Protokolle sind von allen anwesenden Vorständen zu unterschreiben.
7. Werden Bankgeschäfte im Online-Banking abgewickelt, kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied mit der Durchführung bevollmächtigen. Das Vorstandsmitglied hat im Rahmen der Vorstandssitzungen regelmäßig Bericht zu erstatten.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe
dies beim Vorstand beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen in Textform (Email oder Brief) und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tags. Es sind alle Mitglieder bis auf die Jugendmitglieder zur Teilnahme einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Alle eingeladenen Mitglieder können bis einer Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand einreichen. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn ist ein Schriftführer zu wählen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Jedes stimmberechtige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Jugendmitglieder haben kein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag
auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies
von mindestens ein Drittel der erschienen Stimmberechtigten verlangt wird.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht
mitgezählt.
9. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
10. Bei Vorstandswahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im ersten Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten
zuständig:
§ 15 Vergütung für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit
nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins beschließen, dass Vereins- oder Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
3. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende entscheidet der Vorstand.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon sowie Kopier- und Druckerkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 16 Vereinsjugend
1. Der Vereinsjugend gehören alle jugendlichen Mitglieder an, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Der Vorsitzender der Vereinsjugend ist der zweite Vorstand des Vereins.
3. Eine Jugendversammlung findet alle zwei Jahre statt oder wenn das Interesse des
Vereins es erfordert.
4. Jugendmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie können
Ihr Stimmrecht jedoch in der Jugendversammlung ausüben.
5. Für Jugendmitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden
die Rechte durch den gesetzlichen Vertreter übernommen. Jugendmitglieder ab
dem vollendeten 16. Lebensjahr üben Ihre Stimmreche persönlich aus. Ihre
gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
6. Die Vereinsjugend kann eine Vereinsjugendordnung erstellen. Diese muss von der
Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder genehmigt und vom Vorstand des Vereins mit
Beschluss bestätigt werden.
§ 17 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
1. Ehrenamtlich Tätige und Organträger, deren Vergütung 720,00 Euro im Jahr nicht
übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem
Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung
der Einrichtungen oder Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder der gemieteten Räume oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherung des Vereins abgedeckt sind.
§ 18 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 19 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende als die Liquidatoren
des Vereins bestellt.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstige Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Landessportbund Sachsen (LBS), der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 20 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. März 2019 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Tommy Opelt, 1. Vorsitzender 1. TSC Crimmitschau / Werdau e.V.
(Stand per 01.02.2018)
Tarif Tanz
Monatsbeitrag 20,00 Euro
Wöchentliche Teilnahme an einem Hobbytanzkreis. Die Kursdauer beträgt 90 Minuten
Tarif Fitness
Monatsbeitrag 20,00 Euro
Wöchentliche Teilnahme an einem Fitnesskurs. Die Kursdauer beträgt 60 Minuten
Tarif Hip Ho für Erwachsene
Monatsbeitrag 25,00 Euro
Wöchentliche Teilnahme an einem Kurs Hip Hop. Die Kursdauer beträgt 60 Minuten
Tarif Young
Monatsbeitrag: 20,00 Euro
Wöchentliche Teilnahme an einem Kurs für Kinderballett, Ballerinas, Zumba. Die Kursdauer beträgt jeweils 60 Minuten
Tarif Breakdance:
Monatsbeitrag 22,00 Euro
Wöchentliche Teilnahme an einem Breakdancekurs. Die Kursdauer beträgt 60 Minuten.
Tarif Hip Hop:
Monatsbeitrag 25,00 Euro
Wöchentliche Teilnahme an einem Kurs der Wettkampfgruppe Hip Hop. Die Kursdauer beträgt 90 Minuten.
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